Immer wieder kommt es vor, das Privatpersonen zu mir kommen und z.B. ein Eichhörnchen oder ein Steinmarder präpariert haben möchten. Das Tier wurde gefunden, es wurde angeschaut und es wurde bemerkt welch „Wunder die Natur vollbringen kann“. Sie kommen zu mir und wünschen voller Begeisterung eine Präparation. So einfach geht es aber nicht.

Die Situation ist folgende:

Zunächst muss unterschieden werden, ob es sich um ein nicht geschütztes Tier, geschütztes Tier (Naturschutzgesetz) oder ein Jagdbares Tier (Jagdgesetz) handelt.
Es ist illegal ein geschütztes Tier für Privatzwecke zu präparieren. Geschützte Tiere (auch nur Teile davon) dürfen nur mit einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde der Natur entnommen und präpariert werden. In der Regel dürfen dies nur Museen und Vereine, d.h. eine Genehmigung wird nur mit „Lehrauftrag“ ausgestellt. Zu den geschützten Tieren zählen z.B. alle Singvögel, Eulen, Eichhörnchen, die meisten Insekten.
Handelt es sich um ein nicht geschütztes Tier, darf es präpariert werden. Nicht geschützte Tiere sind meist Schädlinge wie Ratte, Hausmaus und Stadttaube.

Hier finden Sie die geschützten und nicht geschützten Tierarten: www.wisia.de
Im Zweifel fragen Sie die zuständige Untere Naturschutzbehörde.

Sollte die Tierart dem Jagdrecht unterliegen, ist folgendes zu beachten.
Denken Sie daran, Sie begehen Wilderei, wenn Sie sich ein Tier aneignen, welches im Jagdrecht gelistet ist. Das jagdbare Wild ist von Bundesland zu Bundesland verschieden und kann sich auch ändern.
Deshalb darf sich nur der Jäger aus seinem Revier Wild (z.B. Dachs, Fuchs, Marder) aneignen. Wenn eine Privatperson z.B. einen Fuchs am Straßenrand findet (Unfallwild), dann muss sich diese Person den Ort notieren und bei der zuständigen Jagdbehörde den Jäger ausfindig machen, dem dieses Revier obliegt. Von diesem Jäger muss man sich nun einen Überlassungsschein geben lassen. Dann hat man den Nachweis, dass man keine Wilderei begangen hat. In der Regel ist dies völlig problemlos.

Unbedingt hier nachschauen: https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/12495-Saechsisches-Jagdgesetz#p2

Man benötigt die Zustimmung und einen Wild-Herkunftsnachweis von dem Jäger in dessen Jagdrevier das Tier gefunden wurde. Zum Erhalt des Nachweises, unterstütze ich Sie gern.